Hilfreiche Informationen zum Thema Prüfungsanfechtung
Das Prüfungsrecht ist ein Rechtsbereich der viel
Sensibilität und Fingerspitzengefühl erfordert.
Aufgrund der Bedeutung vieler Prüfungen für den
Rechtsschutz suchenden Mandanten ist eine Prüfungsanfechtung
selten emotionsfrei. Das berechtigte und teilweise unberechtigte
Gefühl, ungerecht behandelt worden zu sein, ist
häufig die Triebfeder für den Gang des Mandanten zum
Anwalt.
Der Begriff der Prüfung ist dabei weit zu verstehen
– das Prüfungsrecht ist nicht auf
universitäre Prüfungen beschränkt, sondern
es umfasst alle hoheitlichen Leistungsbewertungen. Ansonsten ist aber
von einer umfassenden Gültigkeit der folgenden
Ausführungen für alle Arten von Prüfungen
auszugehen.
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Die gerichtliche
Überprüfung von staatlichen
Prüfungsentscheidungen ist verfassungs- rechtlich garantiert.
Prinzipiell handelt es sich bei der Bewertung einer
Prüfung um die Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe, die grundsätzlich von den Gerichten voll
überprüfbar ist. Denn die
Einräumung eines Ermessensspielraumes hinsichtlich
des zur Entscheidung zu stellenden Sachverhaltes (also auf
Tatbestands- und nicht auf
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Rechtsfolgenebene) widerspräche dem
Rechtsstaatsprinzip, wonach der Tatbestand einer Norm eindeutig
umrissen und die Erfüllung seiner Voraussetzungen für
den Bürger vorhersehbar und berechenbar sein muss.
Prüfungsentscheidungen
sind grundsätzlich voll von den Gerichten kontrollierbar
Allerdings wird bei
Prüfungsentscheidungen ein so genannter Beurteilungsspielraum
anerkannt, der gerichtlich nur auf die Einhaltung bestimmter Grenzen
überprüfbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die
Gesetze, die eine Prüfung regeln, der Verwaltung (also z.B.
der Uni oder Schule) einen durch die Gerichte nicht
überprüfbaren Spielraum einräumen.
Denn in diesen Fällen sind die unbestimmten Rechtsbegriffe
wegen der hohen Komplexität oder besonderer Dynamik der
geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der
Verwaltungsentscheidung so schwierig, dass die „gerichtliche
Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung“
stößt. Daher kann die Gerichtsbarkeit in
einem Gerichtsverfahren nicht ihre Bewertung an die Stelle derjenigen
des Prüfers setzen.
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