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Hansen
& Münch Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft
Mönckebergstraße 11
20095 Hamburg Telefon 040-271696 - 0 Fax 040-271696 - 96 info@kanzlei-hm.de www.kanzlei-hm.de PRÜFUNGSANFECHTUNGHerzlich willkommen Das Prüfungsrecht ist ein Rechtsbereich der viel Sensibilität und Fingerspitzengefühl erfordert. Aufgrund der Bedeutung vieler Prüfungen für den Rechtsschutz suchenden Mandanten ist eine Prüfungsanfechtung selten emotionsfrei. Das berechtigte und teilweise unberechtigte Gefühl, ungerecht behandelt worden zu sein, ist häufig die Triebfeder für den Gang des Mandanten zum Anwalt. Der Begriff der Prüfung ist dabei weit zu verstehen - das Prüfungsrecht ist nicht auf universitäre Prüfungen beschränkt, sondern es umfasst alle hoheitlichen Leistungsbewertungen. Ansonsten ist aber von einer umfassenden Gültigkeit der folgenden Ausführungen für alle Arten von Prüfungen auszugehen. Die gerichtliche überprüfung von staatlichen Prüfungsentscheidungen ist verfassungs- rechtlich garantiert. Prinzipiell handelt es sich bei der Bewertung einer Prüfung um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, die grundsätzlich von den Gerichten voll überprüfbar ist. Denn die Einräumung eines Ermessensspielraumes hinsichtlich des zur Entscheidung zu stellenden Sachverhaltes (also auf Tatbestands- und nicht auf Rechtsfolgenebene) widerspräche dem Rechtsstaatsprinzip, wonach der Tatbestand einer Norm eindeutig umrissen und die Erfüllung seiner Voraussetzungen für den Bürger vorhersehbar und berechenbar sein muss. Prüfungsentscheidungen sind grundsätzlich voll von den Gerichten kontrollierbar Allerdings wird bei Prüfungsentscheidungen ein so genannter Beurteilungsspielraum anerkannt, der gerichtlich nur auf die Einhaltung bestimmter Grenzen überprüfbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesetze, die eine Prüfung regeln, der Verwaltung (also z.B. der Uni oder Schule) einen durch die Gerichte nicht überprüfbaren Spielraum einräumen. Denn in diesen Fällen sind die unbestimmten Rechtsbegriffe wegen der hohen Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig, dass die "gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung" stößt. Daher kann die Gerichtsbarkeit in einem Gerichtsverfahren nicht ihre Bewertung an die Stelle derjenigen des Prüfers setzen. >>weiter zu 2. Prüfungsanfechtung |