Hilfreiche Informationen zum Thema Prüfungsanfechtung
Das Prüfungsrecht ist ein
Rechtsbereich der viel Sensibilität und Fingerspitzengefühl
erfordert. Aufgrund der Bedeutung vieler Prüfungen für den
Rechtsschutz suchenden Mandanten ist eine Prüfungsanfechtung
selten emotionsfrei. Das berechtigte und teilweise unberechtigte
Gefühl, ungerecht behandelt worden zu sein, ist häufig die
Triebfeder für den Gang des Mandanten zum Anwalt.
Der Begriff der Prüfung ist dabei weit zu verstehen – das
Prüfungsrecht ist nicht auf universitäre Prüfungen
beschränkt, sondern es umfasst alle hoheitlichen
Leistungsbewertungen. Ansonsten ist aber von einer umfassenden
Gültigkeit der folgenden Ausführungen für alle Arten von
Prüfungen auszugehen.
Die Grundsätze gelten für alle Prüfungen
Die gerichtliche Überprüfung
von staatlichen Prüfungsentscheidungen ist verfassungsrechtlich
garantiert. Prinzipiell handelt es sich bei der Bewertung einer
Prüfung um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, die
grundsätzlich von den Gerichten voll überprüfbar ist.
Denn die Einräumung eines Ermessensspielraumes hinsichtlich des
zur Entscheidung zu stellenden Sachverhaltes (also auf Tatbestands- und
nicht auf Rechtsfolgenebene) widerspräche dem Rechtsstaatsprinzip,
wonach der Tatbestand einer Norm eindeutig umrissen und die
Erfüllung seiner Voraussetzungen für den Bürger
vorhersehbar und berechenbar sein muss.
Prüfungsentscheidungen sind grundsätzlich voll von den Gerichten kontrollierbar
Allerdings wird bei Prüfungsentscheidungen ein so genannter Beurteilungsspielraum
anerkannt, der gerichtlich nur auf die Einhaltung bestimmter Grenzen
überprüfbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesetze,
die eine Prüfung regeln, der Verwaltung (also z.B. der Uni oder
Schule) einen durch die Gerichte nicht überprüfbaren
Spielraum einräumen.
Denn in diesen Fällen sind die unbestimmten Rechtsbegriffe wegen
der hohen Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten
Materie so vage und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der
Verwaltungsentscheidung so schwierig, dass die „gerichtliche
Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung“
stößt. Daher kann die Gerichtsbarkeit in einem
Gerichtsverfahren nicht ihre Bewertung an die Stelle derjenigen des
Prüfers setzen.
Prüfungsentscheidungen sind sehr komplex und schwer zu überprüfen
Die Schwierigkeit ergibt sich daraus,
dass die Entscheidungen auf so genannten prüfungsspezifischen
Wertungen beruhen. Diese gewährend den Prüfern einen
Beurteilungsspielraum, da sie der Sache nach die Verwaltung zur Bildung eines eigenen Standards auffordern.
Folglich stößt die gerichtliche Kontrolle von
Prüfungsentscheidungen an Grenzen, weil der Bewertungsvorgang von
zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist, die sich in einem
Verwaltungsprozess nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen
lassen. Insbesondere ist die durch den Grundsatz der Chancengleichheit
gebotene gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren
Kandidaten, zumal auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und
Vorstellungen der beteiligten Prüfer, nur erreichbar, wenn den
beteiligten Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein
Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle
insoweit eingeschränkt wird.
Erstes Problem: Die subjektive Wertung der Prüfer ist schwer zu kontrollieren
Zweites Problem: Die Einmaligkeit des Vergleichs aller Prüflinge in der Prüfungssituation ist nicht wiederholbar
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