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EXAMENSANFECHTUNG

5.  Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Seit einiger Zeit bildet nun auch die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung in einem Wahlbereich einen Teil des ersten juristischen Staatsexamens. In Hamburg beispielsweise wird gem. § 35 Abs. 2 HmbJAG die Gesamtnote der ersten Prüfung aus der Summe der Endpunktzahl der staatlichen Pflichtfachprüfung (70 %) und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (30 %) gebildet.  Aus diesem Verhältnis wird auch die Bedeutung der Schwerpunktbereichsprüfung als Grundstein für ein gutes Staatsexamen deutlich.

Diese zusammengefassten Informationen sollen deshalb Studenten der Rechtswissenschaft einen ersten Überblick über die Anfechtungsmöglichkeiten der Ergebnisse der universitären Schwerpunktbereichsprüfung geben. Denn auch in diesem universitären Prüfungsverfahren passieren Fehler im Verfahren oder bei der Bewertung, die man als Prüfling nicht ohne Weiteres hinnehmen muss. Während die Anfechtung des staatlichen Teils des Examens schon weiter verbreitet ist, bestehen hinsichtlich der Schwerpunktbereichsprüfung noch Unsicherheiten, die wir beseitigen möchten. Außerdem geben wir praktische Tipps und Hilfestellungen zur Durchsetzung des Rechts gegenüber der Universität.

Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung schließt das Studium der Rechtswissenschaften in den Schwerpunktbereichen ab. Regelungen dazu finden sich zum Beispiel in der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg vom 01. September 2005. Diese Prüfungsordnung soll hier beispielhaft herangezogen werden.

Die Universitätsprüfung besteht aus einer schriftlichen Wahlschwerpunktleistung (studienbegleitende Hausarbeit) in einem Seminar oder einer Übung, einer fünfstündigen Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung. Jede Einzelleistung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Im Einzelnen gilt:  Wenn die als Wahlschwerpunktleistung vorgelegte schriftliche Arbeit nicht mindestens mit der Note 4,0 bewertet wird, kann sie einmal wiederholt werden (§ 12 Abs. 4 SPO). Die nicht mit mindestens 3,0 bewertete Aufsichtsarbeit kann einmal wiederholt werden (§ 13 Abs. 6 S. 2 SPO). Wenn die Schwerpunktbereichsprüfung nach dem Ergebnis der mündlichen Prüfung insgesamt nicht bestanden ist, so kann die mündliche Prüfung einmal wiederholt werden (§ 14 Abs. 5 SPO).

Leider kann es somit vorkommen, dass die Schwerpunktbereichsprüfung wegen Nichtbestehen eines Prüfungsteils endgültig insgesamt nicht bestanden ist. Wenn die Einzelleistung bereits einmal wiederholt wurde, besteht kein weiterer Versuch. Dies teilt der Vorsitzende des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses den Kandidaten in einem schriftlichen Bescheid mit.

Es besteht zunächst die Möglichkeit, gegen diesen negativen Bescheid innerhalb eines Monats nach Zugang bei dem Vorsitzenden des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses Widerspruch einzulegen und Einsicht in die Klausuren sowie die Voten zu nehmen. Dadurch wird das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren eingeleitet.

Dabei ist insbesondere auf die Einhaltung der Widerspruchsfrist zu achten und sicherheitshalber Rat bei erfahrenen Anwälten zu suchen. Sollte die Akteneinsicht Schwierigkeiten bereiten, kann diesem Problem ebenfalls durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts begegnet werden, in diesem Fall wird die Einsichtnahme durch die Prüfungsämter großzügiger gehandhabt.

Mit der Hilfe eines Rechtsanwalts werden dann mögliche formelle Verfahrensverstöße und materielle Bewertungsfehler gerügt. Dabei ist zu beachten, dass Verfahrensverstöße meist unmittelbar nach Bekanntwerden des Verfahrensmangels gerügt werden müssen. Nur dann kann ein Verstoß mit Erfolg geltend gemacht werden. Dieser Rügeobliegenheit ist z.B. Genüge getan, wenn ein Prüfling vor Ort die Aufsicht auf das entsprechende Problem hinweist. Eine weitere Besonderheit bei Verfahrensfehlern ist die Notwendigkeit der Kausalität zum Prüfungsergebnis. Es muss zumindest denkbar sein, dass der Verfahrensfehler auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss gehabt hat.

Als Verfahrensverstöße gelten Fehler im Ablauf oder in der Ausgestaltung der Prüfung. Grundsätzlich muss die Prüfungssituation von den äußeren Bedingungen so ausgestaltet sein, dass eine Abrufung der vollen Leistungsfähigkeit möglich ist. Ein äußerer Verfahrensfehler betrifft alles sinnlich Wahrnehmbare und kann zum Beispiel in der Beeinträchtigung der Prüflinge durch Lärm (zum Beispiel Baulärm) liegen.

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