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Hansen
& Münch Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft
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5. Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (Teil 2) Auch Beurteilungsfehler sind grundsätzlich immer beachtlich. Das Problem ist hier die Abgrenzung zwischen beachtlichen Beurteilungsfehlern und den prüfungsspezifischen Wertungen, die im Beurteilungsspielraum des Prüfers liegen. Alles, was im Beurteilungsspielraum des Prüfers liegt, ist im Widerspruchs- und Klageverfahren unbeachtlich, aber im Überdenkungsverfahren rügbar. Nach Einlegung des Widerspruchs befindet sich das Verfahren zunächst im Stadium des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens. Dies stellt eine völlig eigenständige „Instanz“ dar, in der die Prüfer erneut mit der Sache und den Einwendungen des Prüflings konfrontiert werden und die in den Überlegungen keineswegs vergessen werden sollte. Der Prüfer kann hier mit „weichen“ Argumenten, die noch nicht die Schwelle zu einem Beurteilungsfehler überschreiten, von einer besseren Notenvergabe überzeugt werden. Es geht im Kern darum, die Stärken der Arbeit zu betonen und die Schwächen zu relativieren. Trifft man im Überdenkungsverfahren den richtigen Ton und bringt gute Argumente vor, so kann viel erreicht werden. Insbesondere in bestimmten Schwerpunktbereichen kann es von großem Nutzen sein, wenn die jeweiligen Prüfer dem Rechtsanwalt bekannt sind. Am Ende des Überdenkungsverfahrens steht die Übersendung der erneuten Stellungnahmen der Prüfer an den Prüfling bzw. seinen Anwalt. Konnten diese von einer Anhebung der Noten überzeugt werden, so ist das Ziel möglicherweise schon erreicht. Zusammen mit der Übersendung der Stellungnahmen wird erfragt, ob der Widerspruch nun für erledigt erklärt wird. Bleiben die Gutachter jedoch bei ihrer Bewertung, wird der Vorgang zur weiteren Entscheidung dem Widerspruchsausschuss der Universität vorgelegt. Erkennt das Prüfungsamt nun das Vorbringen des Prüflings an, so kommt es zu einer Neubewertung der Klausuren durch zwei andere Prüfer. In der Praxis ist dies allerdings sehr selten, da die Stellungnahmen der Ausgangsprüfer in die Überlegung miteinbezogen werden. Kommt es nicht zu einer positiven Entscheidung des Prüfungsamtes, ergeht ein ablehnender Widerspruchsbescheid. Gegen die negative Entscheidung des Widerspruchsausschusses der Universität bleibt einzig die Möglichkeit der Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht, die innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden muss. Sie ist die letzte Möglichkeit, eine Neubewertung der Klausur zu erreichen bzw. einen zusätzlichen Prüfungsversuch zu bekommen. Die Möglichkeit der Klage sollte in ihrem Potential aber nicht unterschätzt werden. Auch in diesem Verfahrensstadium kommt es durch gute Begründung und Argumentation nicht selten zu positiven Entscheidungen. |