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Hansen
& Münch Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft
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2. Überdenkungsverfahren Nach Einlegung des Widerspruchs befindet sich das Verfahren zunächst im Stadium des verwaltungsinternen Nachkontroll- bzw. Überdenkungsverfahrens. Dieses Verfahren ist eine Besonderheit im Prüfungsrecht und muss erläutert werden: Anfang der 90er Jahre gab es eine für das Prüfungsrecht bahnbrechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. In dieser Entscheidung hat das Gericht zunächst bestätigt, dass den Prüfern ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Damit war höchstrichterlich anerkannt, dass der inhaltliche Rechtsschutz im Prüfungsrecht deutlich schwächer ist, als in anderen Bereichen. Eine Baugenehmigung zum Beispiel kann vollständig vom Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, eine Prüfungsentscheidung nicht. Dies ergibt sich daraus, dass der Prüfer „prüfungsspezifische Wertungen“ trifft, die nicht voll überprüfbar sind. Zum Ausgleich dieses Nachteils für den Prüfling hat
das Bundesverfassungsgericht dann aber ein zusätzliches
Verfahren, das Überdenkungsverfahren, installiert. Wenn das
Gericht schon nicht die Rechtmäßigkeit voll
überprüfen kann, so sollen wenigstens die
Prüfer erneut mit der Sache und den Einwendungen des
Prüflings konfrontiert werden. Damit stellt das
Überdenkungsverfahren eine völlig
eigenständige „Instanz“ dar, die in den
Überlegungen keineswegs vergessen werden sollte. Der
Prüfer kann hier mit „weichen“ Argumenten,
die noch nicht die Schwelle zu einem Beurteilungsfehler
überschreiten, von einer besseren Notenvergabe
überzeugt werden. Es geht im Kern darum, die Stärken
der Arbeit zu betonen und die Schwächen zu relativieren.
Trifft man im Überdenkungsverfahren den richtigen Ton und
bringt gute Argumente vor, so kann viel erreicht werden.Am Ende des Überdenkungsverfahrens steht die Übersendung der erneuten Stellungnahmen der Prüfer an den Prüfling. Konnten diese von einer Anhebung der Noten überzeugt werden, so ist das Ziel möglicherweise schon erreicht. Zusammen mit der Übersendung der Stellungnahmen wird erfragt, ob der Widerspruch nun für erledigt erklärt wird. >>weiter zu 3. Widerspruchsverfahren und Klage |