Examensanfechtung
2.
Überdenkungsverfahren
Nach Einlegung des Widerspruchs befindet sich das Verfahren
zunächst im Stadium des verwaltungsinternen Nachkontroll- bzw.
Überdenkungsverfahrens. Dieses Verfahren ist eine Besonderheit
im
Prüfungsrecht und muss erläutert werden: Anfang der
90er
Jahre gab es eine für das Prüfungsrecht bahnbrechende
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. In dieser Entscheidung hat
das Gericht zunächst bestätigt, dass den
Prüfern ein
gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum
zusteht. Damit war höchstrichterlich anerkannt, dass der
inhaltliche Rechtsschutz im Prüfungsrecht deutlich
schwächer
ist, als in anderen Bereichen. Eine Baugenehmigung zum Beispiel kann
vollständig vom Gericht auf ihre
Rechtmäßigkeit
überprüft werden, eine Prüfungsentscheidung
nicht. Dies
ergibt sich daraus, dass der Prüfer
„prüfungsspezifische Wertungen“ trifft,
die nicht voll
überprüfbar sind.
Zum Ausgleich dieses Nachteils für den Prüfling hat
das
Bundesverfassungsgericht dann aber ein zusätzliches Verfahren,
das
Überdenkungsverfahren, installiert. Wenn das Gericht schon
nicht
die Rechtmäßigkeit voll überprüfen
kann, so sollen
wenigstens die Prüfer erneut mit der Sache und den
Einwendungen
des Prüflings konfrontiert werden. Damit stellt das
Überdenkungsverfahren eine völlig
eigenständige
„Instanz“ dar, die in den Überlegungen
keineswegs
vergessen werden sollte. Der Prüfer kann hier mit
„weichen“ Argumenten, die noch nicht die Schwelle
zu einem
Beurteilungsfehler überschreiten, von einer besseren
Notenvergabe
überzeugt werden. Es geht im Kern darum, die Stärken
der
Arbeit zu betonen und die Schwächen zu relativieren. Trifft
man im
Überdenkungsverfahren den richtigen Ton und bringt gute
Argumente
vor, so kann viel erreicht werden.
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Am Ende des
Überdenkungsverfahrens steht die Übersendung der
erneuten
Stellungnahmen der Prüfer an den Prüfling. Konnten
diese von
einer Anhebung der Noten überzeugt werden, so ist das Ziel
möglicherweise schon erreicht.
Zusammen mit der
Übersendung der Stellungnahmen wird erfragt, ob der
Widerspruch
nun für erledigt erklärt wird.
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Examensanfechtung
3.
Widerspruchsverfahren und Klage
Hat das Überdenkungsverfahren zu keiner Anhebung der Note
geführt und wird das Verfahren nicht seitens des
Prüflings
für erledigt erklärt, so kommt es zu einer
Überprüfung durch das Prüfungsamt selbst.
Erkennt nun
das Prüfungsamt das Vorbringen des Prüflings an, so
kommt es
zu einer Neubewertung der Klausuren durch zwei andere Prüfer.
Dies
gibt erneut die Chance auf eine bessere Bewertung der Klausuren. In der
Praxis ist es allerdings sehr selten, dass das Prüfungsamt
eine
Neubewertung anordnet, da die Stellungnahmen der
Ausgangsprüfer in
die Überlegung miteinbezogen werden. Kommt es nicht zu einer
positiven Entscheidung des Prüfungsamtes, ergeht ein
ablehnender
Widerspruchsbescheid und der Klageweg ist eröffnet.
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist die letzte
Möglichkeit,
eine Neubewertung der Klausur zu erreichen bzw. einen
zusätzlichen
Prüfungsversuch zu bekommen. Die Möglichkeit der
Klage sollte
in ihrem Potential nicht unterschätzt werden. Auch in diesem
Verfahrensstadium kommt es nicht selten zu positiven Entscheidungen.
>> Mängel der
Prüfung