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Informationen rund um Ihre Examensanfechtung

Informationen zur Prüfungsanfechtung
Speziell die Anfechtung der juristischen Staatsexamina

I. Einführung

Es ist nicht zu leugnen, dass gerade für Juristen die Abschlussnote in den beiden Staatsexamina von größter Bedeutung ist. Das berufliche Fortkommen hängt entscheidend von diesen Noten ab. Natürlich ist es unerlässlich, die beiden Examina „in der Tasche“ zu haben, um einen juristischen Beruf zu ergreifen. Fast ebenso wichtig kann es aber sein, die magische Grenze zum „Vollbefriedigend“ überschritten zu haben.

Diese entscheidenden Noten werden allerdings in einem Verfahren ermittelt, in dem nicht selten Fehler gemacht werden. Die Prüfer und Aufgabensteller sind auch nur Menschen und das Verfahren der Notenfindung ist genauso fehleranfällig wie jeder andere Prozess, an dem Menschen beteiligt sind.

Unter Studenten und Referendaren besteht nun häufig die Meinung, Noten müssten mit gehorsamer Unterwürfigkeit hingenommen werden. Insbesondere angehende Juristen neigen zu dieser Schicksalsergebenheit. Diese Einstellung ist im Ergebnis fatal, weil auf diesem Wege zahlreiche rechtswidrige Prüfungsentscheidungen niemals einer Überprüfung zugeführt werden.

Selbstverständlich handelt es sich bei den Entscheidungen über das Bestehen oder Nichtbestehen der Staatsexamina um Verwaltungsakte. Gegen diese gibt es Möglichkeiten der rechtlichen Kontrolle und Überprüfung. Wie bei jedem anderen Verwaltungsakt besteht die Option, Widerspruch einzulegen und schließlich Klage zu erheben. Als Besonderheit im Prüfungsrecht gibt es zusätzlich die Möglichkeit eines „Überdenkungsverfahrens“. Diese Besonderheit sollte nicht unterschätzt werden und ist im Verwaltungsrecht einmalig.

Wer der Meinung ist, seine Note zu Unrecht erhalten zu haben oder gar ungerechtfertigt das Examen nicht bestanden zu haben, sollte rechtlich gegen die Prüfungsentscheidung vorgehen. Nicht selten kommt es zu einer deutlichen Anhebung der Note.

    
II. Beginn des Verfahrens

Natürlich ist es ein Schock zu erfahren, mit einer schlechten Note ins Berufsleben starten zu müssen oder gar das Examen nicht bestanden zu haben. Die unerfreuliche Nachricht kann auf zwei Wegen zum Prüfling gelangen: Es kann passieren, dass der Referendar Post vom Prüfungsamt erhält und ihm mitgeteilt wird, dass aufgrund der Ergebnisse in den Klausuren keine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgen wird. Gegen diesen „Nichtbestehensbescheid“ kann mit Widerspruch und Klage vorgegangen werden. Die Frist beträgt dann einen Monat.
Die Alternative ist eine Bekanntgabe der Noten nach der mündlichen Prüfung. Der Prüfungsausschuss kommt nach dem Ende der mündlichen Prüfung zu einem abschließenden Ergebnis über die Note. Dieses Ergebnis wird amtlich mit der Bekanntgabe im Zeugnis über das Bestehen der juristischen Staatsprüfung. Die Frist für Widerspruch und Klage läuft in diesem Fall ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zeugnisses oder ab der persönlichen Entgegennahme des Zeugnisses beim Prüfungsamt.

Der sich nun anschließende nächste Schritt ist die Einlegung des Widerspruchs und die Einsichtnahme in die Klausuren sowie den Sachverhalt und die Voten. Zunächst einige Hinweise zum zeitlichen Ablauf. Es ist keineswegs erforderlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist Einsicht in die Klausuren zu nehmen. Es ist vielmehr ratsam, erst einmal Widerspruch einzulegen und die entsprechende Frist zu wahren. Danach kann in aller Ruhe Einsicht genommen und über das weitere Vorgehen entschieden werden. Sollte eine Anfechtung nicht erfolgversprechend sein, kann der Widerspruch unproblematisch zurückgenommen werden. Es entsteht dann auch keine nachteilige Kostenfolge.

Die Einsichtnahme selbst kann in der Praxis etwas kompliziert sein. Selbstverständlich besteht ein rechtlicher Anspruch des Prüflings auf Einsichtnahme in die gesamte Prüfungsakte, dies gilt jedenfalls nach Abschluss des Prüfungsverfahrens. Anders kann gegen die Entscheidung des Prüfungsamtes auch nicht sinnvoll vorgegangen werden. Dessen ungeachtet, versuchen die Prüfungsämter in unterschiedlicher Intensität die Einsichtnahme zu erschweren. Teilweise wird das Kopieren verboten und nur das Abfotografieren der Klausurseiten unter Aufsicht erlaubt. Allermeistens wird es den Prüflingen auch untersagt, in den Sachverhalt der Klausur Einsicht zu nehmen. Einem Teil der Probleme kann durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts begegnet werden, in diesem Fall wird die Einsichtnahme großzügiger gehandhabt. Es bleibt allerdings festzuhalten, dass die Verweigerung der Einsichtnahme durch die Prüfungsämter sehr unerfreulich ist. Da allerdings eine prozessuale Besonderheit das Vorgehen gegen diese Praxis erschwert, bleibt nur auf die Kooperation der Ämter zu vertrauen. Im Klageverfahren ist dann eine volle Einsichtnahme in die Prüfungsakte garantiert.


>> weiter lesen Teil 2 Examensanfechtung

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Inhalt:

I.   Einführung

II.  Beginn des Verfahrens

III. Überdenkungs- verfahren

IV. Widerspruchsverfahren

V.  Mängel der Prüfung

VI. Schlussbemerkungen



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