HERZLICH WILLKOMMEN
Es ist nicht zu leugnen, dass gerade für Juristen die
Abschlussnote in den beiden Staatsexamina von
größter Bedeutung ist. Das berufliche Fortkommen
hängt entscheidend von diesen Noten ab. Natürlich ist
es unerlässlich, die beiden Examina „in der
Tasche“ zu haben, um einen juristischen Beruf zu ergreifen.
Fast ebenso wichtig kann es aber sein, die magische Grenze zum
„Vollbefriedigend“ überschritten zu haben.
Diese entscheidenden Noten werden allerdings in einem Verfahren
ermittelt, in dem nicht selten Fehler gemacht werden. Die
Prüfer und Aufgabensteller sind auch nur Menschen und das
Verfahren der Notenfindung ist genauso fehleranfällig wie
jeder andere Prozess, an dem Menschen beteiligt sind.
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Unter Studenten
und Referendaren besteht nun häufig die Meinung, Noten
müssten mit gehorsamer Unterwürfigkeit hingenommen
werden. Insbesondere
angehende Juristen neigen zu dieser Schicksalsergebenheit.
Diese
Einstellung ist im Ergebnis fatal, weil auf diesem Wege zahlreiche
rechtswidrige Prüfungsentscheidungen niemals einer
Überprüfung
zugeführt werden.
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Selbstverständlich handelt es sich bei den Entscheidungen
über das Bestehen oder Nichtbestehen der Staatsexamina um
Verwaltungsakte. Gegen diese gibt es Möglichkeiten der
rechtlichen Kontrolle und Überprüfung. Wie bei jedem
anderen Verwaltungsakt besteht die Option, Widerspruch einzulegen und
schließlich Klage zu erheben. Als Besonderheit im
Prüfungsrecht gibt es zusätzlich die
Möglichkeit eines
„Überdenkungsverfahrens“. Diese
Besonderheit sollte nicht unterschätzt werden und ist im
Verwaltungsrecht einmalig.
Wer der Meinung ist, seine Note zu Unrecht erhalten zu haben oder gar
ungerechtfertigt das Examen nicht bestanden zu haben, sollte rechtlich
gegen die Prüfungsentscheidung vorgehen. Nicht selten kommt es
zu einer deutlichen Anhebung der Note.
Examensanfechtung
1. Regeln des Verfahrens
Natürlich ist es ein Schock zu
erfahren, mit einer schlechten
Note ins Berufsleben starten zu müssen oder gar das Examen
nicht bestanden zu haben. Die unerfreuliche Nachricht kann auf zwei
Wegen zum Prüfling gelangen: Es kann passieren, dass der
Referendar Post vom Prüfungsamt erhält und ihm
mitgeteilt wird, dass aufgrund der Ergebnisse in den Klausuren keine
Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgen wird. Gegen
diesen „Nichtbestehensbescheid“ kann mit
Widerspruch und Klage vorgegangen werden. Die Frist beträgt
dann einen Monat.
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Die Alternative
ist eine Bekanntgabe der Noten nach der mündlichen
Prüfung. Der Prüfungsausschuss kommt nach dem Ende
der mündlichen Prüfung zu einem
abschließenden Ergebnis über die Note.
Dieses Ergebnis wird amtlich mit der Bekanntgabe im Zeugnis
über das Bestehen der juristischen
Staatsprüfung.
Die Frist für Widerspruch und Klage läuft in diesem
Fall ab dem Zeitpunkt
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der Zustellung
des Zeugnisses oder ab der
persönlichen Entgegennahme des Zeugnisses beim
Prüfungsamt. Der sich nun anschließende
nächste Schritt ist die
Einlegung des Widerspruchs und die Einsichtnahme in die Klausuren sowie
den Sachverhalt und die Voten. Zunächst einige Hinweise zum
zeitlichen Ablauf. Es ist keineswegs erforderlich vor Ablauf der
Widerspruchsfrist Einsicht in die Klausuren zu nehmen. Es ist vielmehr
ratsam, erst einmal Widerspruch einzulegen und die entsprechende Frist
zu wahren. Danach kann in aller Ruhe Einsicht genommen und
über das weitere Vorgehen entschieden werden. Sollte eine
Anfechtung nicht erfolgversprechend sein, kann der Widerspruch
unproblematisch zurückgenommen werden. Es entsteht dann auch
keine nachteilige Kostenfolge.
Die Einsichtnahme selbst kann in der Praxis etwas kompliziert sein.
Selbstverständlich besteht ein rechtlicher Anspruch des
Prüflings auf Einsichtnahme in die gesamte
Prüfungsakte, dies gilt jedenfalls nach Abschluss des
Prüfungsverfahrens. Anders kann gegen die Entscheidung des
Prüfungsamtes auch nicht sinnvoll vorgegangen werden. Dessen
ungeachtet, versuchen die Prüfungsämter in
unterschiedlicher Intensität die Einsichtnahme zu erschweren.
Teilweise wird das Kopieren verboten und nur das Abfotografieren der
Klausurseiten unter Aufsicht erlaubt. Allermeistens wird es den
Prüflingen auch untersagt, in den Sachverhalt der Klausur
Einsicht zu nehmen. Einem Teil der Probleme kann durch die Beauftragung
eines Rechtsanwalts begegnet werden, in diesem Fall wird die
Einsichtnahme großzügiger gehandhabt. Es bleibt
allerdings festzuhalten, dass die Verweigerung der Einsichtnahme durch
die Prüfungsämter sehr unerfreulich ist. Da
allerdings eine prozessuale Besonderheit das Vorgehen gegen diese
Praxis erschwert, bleibt nur auf die Kooperation der Ämter zu
vertrauen. Im Klageverfahren ist dann eine volle Einsichtnahme in die
Prüfungsakte garantiert.
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Überdenkungsverfahren