Informationen zur Prüfungsanfechtung
Speziell die Anfechtung der juristischen Staatsexamina
I.
Einführung
Es ist nicht
zu leugnen,
dass gerade für Juristen die Abschlussnote in den beiden
Staatsexamina von größter Bedeutung ist. Das
berufliche
Fortkommen hängt entscheidend von diesen Noten ab.
Natürlich
ist es unerlässlich, die beiden Examina „in der
Tasche“ zu haben, um einen juristischen Beruf zu ergreifen.
Fast
ebenso wichtig kann es aber sein, die magische Grenze zum
„Vollbefriedigend“ überschritten zu haben.
Diese entscheidenden Noten werden allerdings in einem Verfahren
ermittelt, in dem nicht selten Fehler gemacht werden. Die
Prüfer
und Aufgabensteller sind auch nur Menschen und das Verfahren der
Notenfindung ist genauso fehleranfällig wie jeder andere
Prozess,
an dem Menschen beteiligt sind.
Unter Studenten und Referendaren besteht nun häufig die
Meinung,
Noten müssten mit gehorsamer Unterwürfigkeit
hingenommen
werden. Insbesondere angehende Juristen neigen zu dieser
Schicksalsergebenheit. Diese Einstellung ist im Ergebnis fatal, weil
auf diesem Wege zahlreiche rechtswidrige
Prüfungsentscheidungen
niemals einer Überprüfung zugeführt werden.
Selbstverständlich handelt es sich bei den Entscheidungen
über das Bestehen oder Nichtbestehen der Staatsexamina um
Verwaltungsakte. Gegen diese gibt es Möglichkeiten der
rechtlichen
Kontrolle und Überprüfung. Wie bei jedem anderen
Verwaltungsakt besteht die Option, Widerspruch einzulegen und
schließlich Klage zu erheben. Als Besonderheit im
Prüfungsrecht gibt es zusätzlich die
Möglichkeit eines
„Überdenkungsverfahrens“. Diese
Besonderheit sollte
nicht unterschätzt werden und ist im Verwaltungsrecht
einmalig.
Wer der Meinung ist, seine Note zu Unrecht erhalten zu haben oder gar
ungerechtfertigt das Examen nicht bestanden zu haben, sollte rechtlich
gegen die Prüfungsentscheidung vorgehen. Nicht selten kommt es
zu
einer deutlichen Anhebung der Note.
II. Beginn des
Verfahrens
Natürlich ist es ein Schock zu erfahren,
mit
einer schlechten Note ins Berufsleben starten zu müssen oder
gar
das Examen nicht bestanden zu haben. Die unerfreuliche Nachricht kann
auf zwei Wegen zum Prüfling gelangen: Es kann passieren, dass
der
Referendar Post vom Prüfungsamt erhält und ihm
mitgeteilt
wird, dass aufgrund der Ergebnisse in den Klausuren keine Zulassung zur
mündlichen Prüfung erfolgen wird. Gegen diesen
„Nichtbestehensbescheid“ kann mit Widerspruch und
Klage
vorgegangen werden. Die Frist beträgt dann einen Monat.
Die Alternative ist eine Bekanntgabe der Noten nach der
mündlichen
Prüfung. Der Prüfungsausschuss kommt nach dem Ende
der
mündlichen Prüfung zu einem abschließenden
Ergebnis
über die Note. Dieses Ergebnis wird amtlich mit der
Bekanntgabe im
Zeugnis über das Bestehen der juristischen
Staatsprüfung. Die
Frist für Widerspruch und Klage läuft in diesem Fall
ab dem
Zeitpunkt der Zustellung des Zeugnisses oder ab der
persönlichen
Entgegennahme des Zeugnisses beim Prüfungsamt.
Der sich nun anschließende nächste Schritt ist die
Einlegung
des Widerspruchs und die Einsichtnahme in die Klausuren sowie den
Sachverhalt und die Voten. Zunächst einige Hinweise zum
zeitlichen
Ablauf. Es ist keineswegs erforderlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist
Einsicht in die Klausuren zu nehmen. Es ist vielmehr ratsam, erst
einmal Widerspruch einzulegen und die entsprechende Frist zu wahren.
Danach kann in aller Ruhe Einsicht genommen und über das
weitere
Vorgehen entschieden werden. Sollte eine Anfechtung nicht
erfolgversprechend sein, kann der Widerspruch unproblematisch
zurückgenommen werden. Es entsteht dann auch keine nachteilige
Kostenfolge.
Die Einsichtnahme selbst kann in der Praxis etwas kompliziert sein.
Selbstverständlich besteht ein rechtlicher Anspruch des
Prüflings auf Einsichtnahme in die gesamte
Prüfungsakte, dies
gilt jedenfalls nach Abschluss des Prüfungsverfahrens. Anders
kann
gegen die Entscheidung des Prüfungsamtes auch nicht sinnvoll
vorgegangen werden. Dessen ungeachtet, versuchen die
Prüfungsämter in unterschiedlicher
Intensität die
Einsichtnahme zu erschweren. Teilweise wird das Kopieren verboten und
nur das Abfotografieren der Klausurseiten unter Aufsicht erlaubt.
Allermeistens wird es den Prüflingen auch untersagt, in den
Sachverhalt der Klausur Einsicht zu nehmen. Einem Teil der Probleme
kann durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts begegnet werden, in
diesem Fall wird die Einsichtnahme großzügiger
gehandhabt.
Es bleibt allerdings festzuhalten, dass die Verweigerung der
Einsichtnahme durch die Prüfungsämter sehr
unerfreulich ist.
Da allerdings eine prozessuale Besonderheit das Vorgehen gegen diese
Praxis erschwert, bleibt nur auf die Kooperation der Ämter zu
vertrauen. Im Klageverfahren ist dann eine volle Einsichtnahme in die
Prüfungsakte garantiert.
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weiter lesen Teil 2 Examensanfechtung
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