Hilfreiche Informationen zum Thema Prüfungsanfechtung
(Teil 2)
Prüfungsentscheidungen
sind sehr komplex und schwer zu überprüfen
Die Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass die Entscheidungen auf so
genannten prüfungsspezifischen Wertungen beruhen. Diese
gewährend den Prüfern einen Beurteilungsspielraum, da
sie der Sache nach die Verwaltung zur Bildung eines eigenen Standards
auffordern.
Folglich stößt die gerichtliche Kontrolle von
Prüfungsentscheidungen an Grenzen, weil der Bewertungsvorgang
von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist, die sich in einem
Verwaltungsprozess nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen
lassen. Insbesondere ist die durch den Grundsatz der Chancengleichheit
gebotene gleichmäßige Beurteilung aller
vergleichbaren Kandidaten, zumal auf der Basis der
persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der beteiligten
Prüfer, nur erreichbar, wenn den beteiligten Prüfern
bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum
verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit
eingeschränkt wird.
Erstes
Problem: Die subjektive Wertung der Prüfer ist schwer zu
kontrollieren
Zweites
Problem: Die Einmaligkeit des Vergleichs aller Prüflinge in
der Prüfungssituation ist nicht wiederholbar
Die
verbleibende gerichtliche Kontrolle muss
vor
allem bei berufsbezogenen Prüfungen (wie z.B. den juristischen
und
medizinischen Staatsexamina) für einen wirkungsvollen Schutz
der
im Grundgesetz garantierten Berufsfreiheit sorgen. So ist eine
gerichtliche Korrektur der Prüfungsentscheidung insbesondere
dann
möglich, wenn die Prüfungsbehörden
Verfahrensfehler
begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige
Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von
sachfremden
Erwägungen leiten lassen.
Bei Verfahrensfehlern ist ein Erfolg vor Gericht wahrscheinlich
Von diesen Verfahrensfragen abzugrenzen sind
die so
genannten „prüfungsspezifischen
Wertungen“, die durch
persönliche Erfahrungen des Prüfers beeinflusst
werden und
ihn als Prüferpersönlichkeit ausmachen. Denn eine
Prüfungsentscheidung ist nicht ein bloßer Akt der
Rechtsanwendung, bei dem die durch die Prüfungsordnung
vorgegebenen Kriterien angewandt werden. Vielmehr ist die Entscheidung
des Prüfers von Einschätzungen und Erkenntnissen, die
er im
Laufe seiner Prüfungspraxis bei vergleichbaren
Prüfungen
entwickelt und verfeinert hat, geprägt.
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