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PRÜFUNGSANFECHTUNG/EXAMENSANFECHTUNG



Hilfreiche Informationen zum Thema Prüfungsanfechtung  (Teil 2)


Prüfungsentscheidungen sind sehr komplex und schwer zu überprüfen
Die Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass die Entscheidungen auf so genannten prüfungsspezifischen Wertungen beruhen. Diese gewährend den Prüfern einen Beurteilungsspielraum, da sie der Sache nach die Verwaltung zur Bildung eines eigenen Standards auffordern.

Folglich stößt die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen an Grenzen, weil der Bewertungsvorgang von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist, die sich in einem Verwaltungsprozess nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen. Insbesondere ist die durch den Grundsatz der Chancengleichheit gebotene gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten, zumal auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der beteiligten Prüfer, nur erreichbar, wenn den beteiligten Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird.

Erstes Problem: Die subjektive Wertung der Prüfer ist schwer zu kontrollieren
Zweites Problem: Die Einmaligkeit des Vergleichs aller Prüflinge in der Prüfungssituation ist nicht wiederholbar 

Die verbleibende gerichtliche Kontrolle muss vor allem bei berufsbezogenen Prüfungen (wie z.B. den juristischen und medizinischen Staatsexamina) für einen wirkungsvollen Schutz der im Grundgesetz garantierten Berufsfreiheit sorgen. So ist eine gerichtliche Korrektur der Prüfungsentscheidung insbesondere dann möglich, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

Bei Verfahrensfehlern ist ein Erfolg vor Gericht wahrscheinlich
Von diesen Verfahrensfragen abzugrenzen sind die so genannten „prüfungsspezifischen Wertungen“, die durch persönliche Erfahrungen des Prüfers beeinflusst werden und ihn als Prüferpersönlichkeit ausmachen. Denn eine Prüfungsentscheidung ist nicht ein bloßer Akt der Rechtsanwendung, bei dem die durch die Prüfungsordnung vorgegebenen Kriterien angewandt werden. Vielmehr ist die Entscheidung des Prüfers von Einschätzungen und Erkenntnissen, die er im Laufe seiner Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt und verfeinert hat, geprägt.

>> weiter Teil 3 Prüfungsanfechtung





Quicklinks 



1.   Prüfungsanfechtung Teil 1
2.   Prüfungsanfechtung Teil 2
3.   Prüfungsanfechtung Teil 3
4.   Weiterführende Beratung


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