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Hansen
& Münch Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft
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20095 Hamburg Telefon 040-271696 - 0 Fax 040-271696 - 96 info@kanzlei-hm.de www.kanzlei-hm.de PRÜFUNGSANFECHTUNGHilfreiche Informationen zum Thema Prüfungsanfechtung (Teil 2) Diese prüferspezifischen Kriterien lassen sich weder in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren noch in einem Prozess vor dem Verwaltungsgericht rekonstruieren. Letzten Endes würde dies zu einer Aufstellung eigener Bewertungskriterien durch diese Instanzen führen. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck der Gerichte und würde darüber hinaus den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen, wenn einzelne Prüfer nicht nach den Maßstäben des Prüfers, sondern denen eines Gerichtes beurteilt würden. Zu den prüfungsspezifischen Fragen, die im Beurteilungsspielraum des Prüfers liegen und deshalb gerichtlich auch nur in eingeschränktem Maß angegriffen werden können, zählen insbesondere:
Wie auch bei Ermessensentscheidungen (so genannte Ermessensfehlerlehre), ist auch in den soeben genannten Bereichen eine Überprüfung möglich, wenn auch die Kontrolldichte erheblich eingeschränkt ist und nur die äußeren Grenzen der Einschätzungsprärogative des Prüfers gemessen werden können. Diese Überprüfung richtet sich darauf, ob der Prüfer
Missachtet der Prüfer eine dieser Leitlinien, liegt also ein Beurteilungsfehler vor, so ist die Entscheidung materiell rechtswidrig und wird vom Gericht aufgehoben. Auch bei Beurteilungsfehlern ist ein Erfolg der Anfechtung möglich. Bei guter juristischer Beratung ist eine Prüfungsanfechtung häufig erfolgreich. |