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Hansen & Münch Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Mönckebergstraße 11
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PRÜFUNGSANFECHTUNG


Hilfreiche Informationen zum Thema Prüfungsanfechtung  (Teil 2)

Diese prüferspezifischen Kriterien lassen sich weder in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren noch in einem Prozess vor dem Verwaltungsgericht rekonstruieren. Letzten Endes würde dies zu einer Aufstellung eigener Bewertungskriterien durch diese Instanzen führen. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck der Gerichte und würde darüber hinaus den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen, wenn einzelne Prüfer nicht nach den Maßstäben des Prüfers, sondern denen eines Gerichtes beurteilt würden. Zu den prüfungsspezifischen Fragen, die im Beurteilungsspielraum des Prüfers liegen und deshalb gerichtlich auch nur in eingeschränktem Maß angegriffen werden können, zählen insbesondere:

  • Die Auswahl der Prüfungsaufgaben, die dem Prüfer geeignet zur Durchführung der Prüfung erscheinen
  • Die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades einzelner Prüfungsaufgaben sowie verschiedener Prüfungsaufgaben in ihrem Verhältnis zueinander
  • Die konkrete Gestaltung der Prüfung, die entweder als Wissensprüfung oder als Verständnisprüfung angelegt sein kann
  • Die Art und Weise der Gesprächsführung in einem Prüfungsgespräch
  • Die Würdigung der sprachlichen Qualität, der Überzeugungskraft und der Angemessenheit der Darstellung ihrem Umfang nach
  • Bestimmung der Stärken und Schwächen einer Bearbeitung
  • Gewichtung eines Fehlers
  • Skalierung einer Prüfungsleistung durch Punktvergabe und Notengebung
  • Feststellung des Bestehens und Nichtbestehens einer Prüfung

Wie auch bei Ermessensentscheidungen (so genannte Ermessensfehlerlehre), ist auch in den soeben genannten Bereichen eine Überprüfung möglich, wenn auch die Kontrolldichte erheblich eingeschränkt ist und nur die äußeren Grenzen der Einschätzungsprärogative des Prüfers gemessen werden können. Diese Überprüfung richtet sich darauf, ob der Prüfer
  • in der Prüfung zwingend anzuwendendes Recht nicht erkannt hat
  • bei seinen Bewertungen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist
  • allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe außer Acht gelassen hat
  • er das Willkürverbot verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen

Missachtet der Prüfer eine dieser Leitlinien, liegt also ein Beurteilungsfehler vor, so ist die Entscheidung materiell rechtswidrig und wird vom Gericht aufgehoben. Auch bei Beurteilungsfehlern ist ein Erfolg der Anfechtung möglich. Bei guter juristischer Beratung ist eine Prüfungsanfechtung häufig erfolgreich.