Examensanfechtung
4.
Mängel der Prüfung
Bisher wurden ausgiebig das Verfahren und die Rahmenbedingungen der
Anfechtung eines Staatsexamens erläutert. Was nun noch fehlt,
ist
ein Überblick über die eigentlichen Fehler, die eine
Prüfung anfechtbar machen und in welchem Stadium des
Verfahrens
diese Fehler geltend gemacht werden können.
Grundsätzlich ist
zu unterscheiden zwischen dem Überdenkungsverfahren und dem
Rest
der Anfechtung, also dem eigentlichen Widerspruchs- und Klageverfahren.
Im Überdenkungsverfahren kann alles geltend gemacht werden,
was
den Prüfer zu einer Anhebung der Note bewegen könnte.
Es kann
also jede falsche Gewichtung oder Fehleinschätzung
gerügt
werden und auf jede Stärke der Bearbeitung hingewiesen werden.
Im
dann anschließenden Verfahren ändert sich der
Maßstab
radikal. Vor allem im Klageverfahren sind nur noch deutlich weniger
Fehler rügbar.
Verfahrensfehler sind grundsätzlich immer zu beachten. Diese
zählen nicht in den Bereich der
Beurteilungsermächtigung und
sind sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren
rügbar. Verfahrensfehler sind Fehler im Ablauf oder in der
Ausgestaltung der Prüfung. Grundsätzlich muss die
Prüfungssituation von den äußeren
Bedingungen so
ausgestaltet sein, dass eine Abrufung der vollen
Leistungsfähigkeit möglich ist. Ein
äußerer
Verfahrensfehler betrifft alles sinnlich Wahrnehmbare und kann zum
Beispiel in der Beeinträchtigung der Prüflinge durch
Lärm (zum Beispiel Baulärm) liegen. Die Anforderungen
dürfen allerdings nicht überspannt werden. Ein
relativ
kleiner Tisch stellt zum Beispiel bis zu einer Größe
von 70
cm x 70 cm keinen Verfahrensfehler, sondern eine geeignete
Arbeitsfläche dar. Ein innerer Verfahrensfehler betrifft
Aspekte
der Ermittlung und Bewertung der Prüfungsleistung. Hierhin
gehören auch rechtliche Fehler im Verfahren. Ein Beispiel
wäre die falsche Besetzung der Prüfungskommission
oder die
falschen Prüfungsgegenstände.
Verfahrensfehler bringen einige Besonderheiten mit sich:
Zunächst
besteht für die sinnlich wahrnehmbaren, also die
äußeren Verfahrensfehler, eine
Rügeobliegenheit seitens
des Prüflings. Wenn den Prüfling während der
Prüfung etwas stört, muss er die Aufsicht darauf
aufmerksam
machen, sonst kann der Fehler später nicht geltend gemacht
werden.
Dieser Rügeobliegenheit ist allerdings genügt, wenn
einer der
anwesenden Prüflinge die Aufsicht auf den Fehler aufmerksam
gemacht hat. Keinesfalls muss jeder einzelne Kandidat auf z.B.
unerträgliche Kälte hinweisen. Auch müssen
innere, also
rechtliche Verfahrensfehler, nicht gerügt werden. Eine weitere
Besonderheit bei Verfahrensfehlern ist die Notwendigkeit der
Kausalität zum Prüfungsergebnis. Es muss zumindest
denkbar
sein, dass der Verfahrensfehler auf das Ergebnis der Prüfung
Einfluss gehabt hat.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass ein
Verfahrensfehler immer nur zu einer Neuvornahme der Prüfung
führen kann. Es kann nicht erreicht werden, dass die
Prüfung
besser bewertet oder die Note angehoben wird. Ein Prüfling
sollte
sich also überlegen, ob er einen weiteren
Prüfungsversuch
möchte, möglichst, bevor er sich auf einen
Verfahrensfehler
beruft.
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Auch
Beurteilungsfehler sind grundsätzlich immer beachtlich. Das
Problem ist hier die Abgrenzung zwischen beachtlichen
Beurteilungsfehlern und den prüfungsspezifischen Wertungen,
die im
Beurteilungsspielraum des Prüfers liegen. Alles, was im
Beurteilungsspielraum des Prüfers liegt, ist im Widerspruchs-
und
Klageverfahren unbeachtlich (aber im Überdenkungsverfahren
rügbar).
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Ein Beurteilungsfehler liegt vor, wenn:
- Der „Antwortspielraum“ des
Prüflings
nicht beachtet wurde. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten
folgerichtig begründete Lösung darf nicht als
„falsch“ bewertet werden. Das Vertreten einer
existierenden
Mindermeinung ist kein Fehler.
- In der Prüfung zwingend anzuwendendes
Recht
nicht beachtet wurde. Zum Beispiel kann der Maßstab des
Kataloges
der Prüfungsgegenstände vom Prüfer verkannt
werden (z.
B. „Verfassungsrecht nur im Überblick“).
- Bei der Bewertung von einem unrichtigen
Sachverhalt
ausgegangen wurde. Dies kann passieren, wenn ein
„Einschub“
oder eine Seite vom Prüfer nicht beachtet wurde.
- Allgemeingültige
Bewertungsmaßstäbe außer Acht gelassen
wurden.
- Das Willkürverbot verletzt wurde oder
der Prüfer sich von sachfremden Erwägungen hat leiten
lassen.
Bei diesen genannten Fehlern ist ein Widerspruchs- oder Klageverfahren
erfolgreich. Das Ausfindigmachen dieser Fehler ist nicht ganz einfach,
die Erfolgsaussichten sind dann aber durchaus hoch.
Examensanfechtung
5.
Schlussbemerkungen
Mit diesen Informationen hoffe ich, verständlich über
die
Erfolgsaussichten einer Examensanfechtung informiert zu haben.
Natürlich erhebt diese Übersicht keinen Anspruch auf
Vollständigkeit, es ist mir aber wichtig, deutlich gemacht zu
haben, dass es eine „letzte Chance“ gibt. Bei guter
Begründung stellt eine Examensanfechtung einen realistischen
Weg
dar, das Berufsziel doch noch zu erreichen und / oder die Note zu
verbessern.
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