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Hansen
& Münch Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft
Mönckebergstraße 11
20095 Hamburg Telefon 040-271696 - 0 Fax 040-271696 - 96 info@kanzlei-hm.de www.kanzlei-hm.de EXAMENSANFECHTUNG
Herzlich willkommen Es ist nicht zu leugnen, dass gerade für Juristen die Abschlussnote in den beiden Staatsexamina von größter Bedeutung ist. Das berufliche Fortkommen hängt entscheidend von diesen Noten ab. Natürlich ist es unerlässlich, die beiden Examina „in der Tasche“ zu haben, um einen juristischen Beruf zu ergreifen. Fast ebenso wichtig kann es aber sein, die magische Grenze zum „Vollbefriedigend“ überschritten zu haben. Diese entscheidenden Noten werden allerdings in einem Verfahren ermittelt, in dem nicht selten Fehler gemacht werden. Die Prüfer und Aufgabensteller sind auch nur Menschen und das Verfahren der Notenfindung ist genauso fehleranfällig wie jeder andere Prozess, an dem Menschen beteiligt sind. Unter Studenten und Referendaren besteht nun häufig
die Meinung, Noten müssten mit gehorsamer
Unterwürfigkeit
hingenommen werden. Insbesondere angehende Juristen neigen zu dieser
Schicksalsergebenheit. Diese Einstellung ist im Ergebnis fatal, weil
auf diesem Wege zahlreiche rechtswidrige
Prüfungsentscheidungen niemals einer
Überprüfung zugeführt werden.
Selbstverständlich handelt es sich bei den Entscheidungen
über das Bestehen oder Nichtbestehen der Staatsexamina um
Verwaltungsakte. Gegen diese gibt es Möglichkeiten der
rechtlichen Kontrolle und Überprüfung. Wie bei jedem anderen Verwaltungsakt besteht die Option, Widerspruch einzulegen und schließlich Klage zu erheben. Als Besonderheit im Prüfungsrecht gibt es zusätzlich die Möglichkeit eines „Überdenkungsverfahrens“. Diese Besonderheit sollte nicht unterschätzt werden und ist im Verwaltungsrecht einmalig. Wer der Meinung ist, seine Note zu Unrecht erhalten zu haben oder gar ungerechtfertigt das Examen nicht bestanden zu haben, sollte rechtlich gegen die Prüfungsentscheidung vorgehen. Nicht selten kommt es zu einer deutlichen Anhebung der Note. >>weiter zu 1. Regeln des Verfahrens |