Allgemeine Informationen zum Thema
Studienplatzklage
Immer mehr Abiturienten
können nicht das
Studienfach ihrer Wahl belegen. Sowohl die ZVS als auch die einzelnen
Hochschulen und Fachhochschulen lehnen Semester für Semester
zahlreiche Bewerber ab. Begründet werden diese Ablehnungen mit
dem
Hinweis darauf, dass die Bewerber nur eine hintere Rangstelle in der
Bewerberliste belegen konnten. Der Zugang zum Studium wird damit durch
den sogenannten "numerus clausus", also durch die Abiturnote,
beschränkt.
Die freie Berufswahl ist grundgesetzlich
garantiert
Ein gerichtliches
Verfahren, die sogenate Studienplatzklage, kann einen
Ausweg aus diesem Dilemma darstellen. Die freie Berufswahl ist
grundgesetzlich garantiert und es ist Ihr gutes Recht, den Zugang zu
Ihrem Wunschstudium auch mit Nachdruck (mit einer
Studienplatzklage) einzufordern.
Universitäten und Fachhochschulen
sind verpflichtet
Die
Universitäten und Fachhochschulen sind nach der
Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, ihre Kapazitäten
an
Studienplätzen vollständig auszunutzen. Es kommt sehr
häufig vor, dass die Universitäten sich bei der
Festlegung
der zur Verfügung stehenden Studienplätze -
absichtlich oder
unabsichtlich - verrechnen. Gerichte stellen
regelmäßig
fest, dass mehr Studienplatze an der verklagten Hochschule vorhanden
sind, als von dieser vergeben wurden. Diese freien
Plätze
müssen dann "über den Rechtsweg" unter den
Klägern
verteilt werden.
Humanmedizin,
Zahnmedizin, Tiermedizin, Psychologie und Pharmazie...
In den
häufigsten
Fällen betreffen Studienplatzklagen die Fächer
Humanmedizin,
Zahnmedizin, Tiermedizin, Psychologie und Pharmazie. Allerdings
können auch andere Fächer häufig mit einem
hohen
"numerus clausus" belegt sein.
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