|
|
Hansen
& Münch Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft
Mönckebergstraße 11
20095 Hamburg Telefon 040-271696 - 0 Fax 040-271696 - 96 info@kanzlei-hm.de www.kanzlei-hm.de EXAMENSANFECHTUNG
3. Widerspruchsverfahren und Klage Hat das Überdenkungsverfahren zu keiner Anhebung der Note
geführt und wird das Verfahren nicht seitens des
Prüflings für erledigt erklärt, so kommt es
zu einer Überprüfung durch das Prüfungsamt
selbst. Erkennt nun das Prüfungsamt das Vorbringen des
Prüflings an, so kommt es zu einer Neubewertung der Klausuren
durch zwei andere Prüfer. Dies gibt erneut die Chance auf eine
bessere Bewertung der Klausuren. In der Praxis ist es allerdings sehr
selten, dass das Prüfungsamt eine Neubewertung anordnet, da
die Stellungnahmen der Ausgangsprüfer in die
Überlegung miteinbezogen werden. Kommt es nicht zu einer
positiven Entscheidung des Prüfungsamtes, ergeht ein
ablehnender Widerspruchsbescheid und der Klageweg ist eröffnet.Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist die letzte Möglichkeit, eine Neubewertung der Klausur zu erreichen bzw. einen zusätzlichen Prüfungsversuch zu bekommen. Die Möglichkeit der Klage sollte in ihrem Potential nicht unterschätzt werden. Auch in diesem Verfahrensstadium kommt es nicht selten zu positiven Entscheidungen. >>weiter zu 4. Mängel der Prüfung |