Natürlich ist es ein Schock zu erfahren, mit einer schlechten Note ins Berufsleben starten zu müssen oder gar das Examen nicht bestanden zu haben.
Diede unerfreuliche Nachricht kann auf zwei Wegen zum Prüfling gelangen:
Es kann passieren, dass der Referendar Post vom Prüfungsamt erhält und ihm mitgeteilt wird, dass aufgrund der Ergebnisse in den Klausuren
keine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgen wird. Gegen diesen „Nichtbestehensbescheid“ kann mit Widerspruch und Klage vorgegangen werden.
Die Frist beträgt dann einen Monat.
Die Alternative ist eine Bekanntgabe der Noten nach der mündlichen Prüfung.
Der Prüfungsausschuss kommt nach dem Ende der mündlichen Prüfung zu einem abschließenden Ergebnis über die Note.
Dieses Ergebnis wird amtlich mit der Bekanntgabe im Zeugnis über das Bestehen der juristischen Staatsprüfung.
Die Frist für Widerspruch und Klage läuft in diesem Fall ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zeugnisses oder
ab der persönlichen Entgegennahme des Zeugnisses beim Prüfungsamt. Der sich nun anschließende nächste Schritt ist die
Einlegung des Widerspruchs und die Einsichtnahme in die Klausuren sowie den Sachverhalt und die Voten. Zunächst einige
Hinweise zum zeitlichen Ablauf: Es ist keineswegs erforderlich, vor Ablauf der Widerspruchsfrist Einsicht in die Klausuren zu nehmen.
Es ist vielmehr ratsam, erst einmal Widerspruch einzulegen und die entsprechende Frist zu wahren.
Danach kann in aller Ruhe Einsicht genommen und über das weitere Vorgehen entschieden werden.
Sollte eine Anfechtung nicht erfolgversprechend sein, kann der Widerspruch unproblematisch zurückgenommen werden.
Die Einsichtnahme selbst kann in der Praxis etwas kompliziert sein. Selbstverständlich besteht ein rechtlicher Anspruch des Prüflings auf Einsichtnahme in die gesamte Prüfungsakte. Dies gilt jedenfalls nach Abschluss des Prüfungsverfahrens. Anders kann gegen die Entscheidung des Prüfungsamtes auch nicht sinnvoll vorgegangen werden. Dessen ungeachtet versuchen die Prüfungsämter in unterschiedlicher Intensität die Einsichtnahme zu erschweren. Teilweise wird das Kopieren verboten und nur das Abfotografieren der Klausurseiten unter Aufsicht erlaubt. Manchenorts wird es den Prüflingen auch untersagt, in den Sachverhalt der Klausur Einsicht zu nehmen. Einem Teil der Probleme kann durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts begegnet werden, in diesem Fall wird die Einsichtnahme großzügiger gehandhabt.
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