Nach Einlegung des Widerspruchs befindet sich das Verfahren zunächst im Stadium des verwaltungsinternen Nachkontroll- bzw. Überdenkungsverfahrens. Dieses Verfahren ist eine Besonderheit im Prüfungsrecht und muss erläutert werden: Anfang der 90er Jahre gab es eine für das Prüfungsrecht bahnbrechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. In dieser Entscheidung hat das Gericht zunächst bestätigt, dass den Prüfern ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Damit war höchstrichterlich anerkannt, dass der inhaltliche Rechtsschutz im Prüfungsrecht deutlich schwächer ist als in anderen Bereichen. Eine Ordnungsverfügung zum Beispiel kann vollständig vom Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, eine Prüfungsentscheidung nicht. Dies ergibt sich daraus, dass der Prüfer „prüfungsspezifische Wertungen“ trifft, die nicht voll überprüfbar sind.
Zum Ausgleich dieses Nachteils für den Prüfling hat das Bundesverfassungsgericht dann aber ein zusätzliches Verfahren, das Überdenkungsverfahren, anerkannt. Wenn das Gericht schon nicht die Rechtmäßigkeit voll überprüfen kann, so sollen wenigstens die Prüfer erneut mit der Sache und den Einwendungen des Prüflings konfrontiert werden. Damit stellt das Überdenkungsverfahren eine völlig eigenständige „Instanz“ dar, die in den Überlegungen keineswegs vergessen werden sollte. Der Prüfer kann hier mit „weichen“ Argumenten, die noch nicht die Schwelle zu einem Beurteilungsfehler überschreiten, von einer besseren Notenvergabe überzeugt werden. Es geht im Kern darum, die Stärken der Arbeit zu betonen und die Schwächen zu relativieren. Trifft man im Überdenkungsverfahren „den richtigen Ton“ und bringt gute Argumente vor, so kann viel erreicht werden.
Am Ende des Überdenkungsverfahrens steht die Übersendung der erneuten Stellungnahmen der Prüfer an den Prüfling. Konnten diese von einer Anhebung der Noten überzeugt werden, so ist das Ziel möglicherweise schon erreicht.
Zusammen mit der Übersendung der Stellungnahmen wird erfragt, ob der Widerspruch nun für erledigt erklärt wird.
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