
Alexander Münch LL.M.
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Examensanfechtungen in Rheinland-Pfalz machen einen großen Teil unserer anwaltlichen Arbeit aus. Dies gilt sowohl für Widerspruchsverfahren gegen das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung als auch gegen das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung. Rechtsgrundlagen für die Staatsexamina sind das Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG) und die Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO). Die schriftliche Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung besteht aus 6 Aufsichtsarbeiten. In § 9 Abs. 3 JAPO ist die Zulassung zur mündlichen Prüfung geregelt. Die Zulassung setzt voraus, dass in der schriftlichen Prüfung mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens jeweils 4,00 Punkten bewertet wurden und die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 24,00 Punkte beträgt. Werden diese Hürden nicht überschritten, so ist die Prüfung nicht bestanden. Die schriftliche Prüfung des zweiten juristischen Staatsexamens besteht aus 8 Aufsichtsarbeiten. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist in § 39 Abs. 3 JAPO geregelt. Sind mehr als vier Aufsichtsarbeiten geringer bewertet als mit 4,00 Punkten oder ist die Summe der Einzelbewertungen geringer als 32,00 Punkte, so ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; die zweite juristische Staatsprüfung ist nicht bestanden. Häufig ist es unser Ziel, durch ein Widerspruchsverfahren und die dazugehörigen Überdenkungsverfahren eine Zulassung zur mündlichen Prüfung zu erreichen. Wir konnten in Rheinland-Pfalz zahlreiche Erfahrungen sammeln und vielen Prüflingen und Referendaren die Zulassung zur mündlichen Prüfung ermöglichen.
In Rheinland-Pfalz besteht für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens eine problematische Besonderheit. Rechtsgrundlage für das Widerspruchsverfahren ist zunächst § 5 Abs. 3 JAG. Diese Vorschrift wird konkretisiert durch § 9 Abs. 6 JAPO. Hier wird das Überdenkungsverfahren in einer bundesweit einmaligen Art und Weise modifiziert. Tatsächlich bekommen die Prüfer nur Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn ein „Bewertungsfehler nach summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen“ ist. Dies bedeutet, dass auch in einem Überdenkungsverfahren faktisch nur Bewertungsfehler vorgetragen werden können. Die Überprüfung beschränkt sich damit auf den Bereich, der auch von den Verwaltungsgerichten überprüft werden kann. Die Regelung macht es damit faktisch unmöglich, mit dem Überdenkungsverfahren das Minus im Rechtsschutz wegen der nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit auszugleichen. Nach unserer Auffassung verstößt die Regelung damit gegen den grundgesetzlich garantierten Rechtsschutz und die höchstrichterliche Rechtsprechung. Wir haben uns schon in zahlreichen Widerspruchs- und Klageverfahren mit dieser Regelung auseinandergesetzt und haben Wege gefunden, unseren Mandanten aus Rheinland-Pfalz effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen. Tatsächlich kommt es in Rheinland-Pfalz sehr stark auf die Formulierung der Widerspruchsbegründung an. Um einen Erfolg im Überdenkungsverfahren zu ermöglichen, muss erreicht werden, dass der gesamte Vortrag an die Prüfer weitergeleitet wird. Wir haben hier jahrelange Erfahrungen mit der Formulierung der Begründung im Überdenkungsverfahren.
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