Akteneinsicht/Klausureinsicht

Die vollständige Akteneinsicht bzw. Einsicht in die Klausur oder Prüfungsleistung ist unbedingte Voraussetzung für eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung. Dennoch wird die Gewährung der Akteneinsicht von jeder Prüfungsbehörde bzw. Hochschule anders gehandhabt. So wird häufig der Versuch unternommen, dem nicht anwaltlich vertretenen Prüfling die Akteneinsicht zu erschweren oder völlig unmöglich zu machen. Eine Prüfungsanfechtung und insbesondere ein Überdenkungsverfahren kann aber nur dann erfolgreich geführt werden, wenn die Akte vollständig elektronisch oder in Kopie vorliegt. Eine kurze Einsicht unter Aufsicht des Professors ist vollkommen ungenügend.

Uns gelingt es im Ergebnis immer eine vollständige Akteneinsicht zu erwirken. Tatsächlich besteht inzwischen ein Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO auf Übersendung der Akte an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Anwalts oder auf Anfertigung von kostenlosen Kopien und deren postalische Übersendung an den jeweiligen Kanzleistandort. Wir haben diesen Anspruch auch schon in einem gerichtlichen Eilverfahren erfolgreich durchgesetzt. Diese Probleme zeigen, dass es für eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung am besten ist, von Beginn an anwaltlich vertreten, die Möglichkeiten und Chancen zu maximieren.

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