Täuschung

Wird der Vorwurf der Täuschung erhoben, so kann dies für den Prüfling ernste Konsequenzen haben. Ein Täuschungsvorwurf kann dazu führen, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt. In einem schweren Fall kann eine Täuschung auch dazu führen, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden ist oder der Prüfungsanspruch verloren geht.

Was ist eine Täuschung? Eine Täuschungshandlung ist gegeben, wenn eine selbstständige und reguläre Prüfungsleistung vorgespiegelt wurde, obwohl in Wahrheit unerlaubte bzw. nicht offen gelegte Hilfen genutzt wurden. Welche Hilfsmittel im Einzelfall erlaubt sind hängt von der Prüfungsart und den jeweiligen Vorgaben ab. Die zulässigen Hilfsmittel können in der Prüfungsordnung geregelt sein oder aber auch vom Prüfer vorgegeben werden. Bei einer Klausur stellt beispielsweise der klassische „Spickzettel“ ein unerlaubtes Hilfsmittel dar. Problematisch ist auch das Mitführen oder gar Benutzen von Smartphones oder Notebooks. Dabei spielt insbesondere auch der Einsatz von Künstliche Intelligenz eine immer größere Rolle. Grundsätzlich sollte man zur Sicherheit davon ausgehen, dass bei einer Aufsichtsarbeit jedes Hilfsmittel verboten ist, das nicht ausdrücklich erlaubt wurde.

Ein wichtiger Unterfall der Täuschung ist das sogenannte Plagiat. Dies bedeutet, dass bei einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung vorliegt, wenn wesentliche Gedanken nicht vom Prüfling selbst stammen und diese Fremdgedanken nicht kenntlich gemacht werden. Als Faustformel kann man sagen, dass der Leser stets wissen muss „wer zu ihm spricht“.

Bei einem Täuschungsvorwurf muss zunächst die Prüfungsbehörde, also die Universität oder die Schule, die maßgeblichen Tatsachen nachweisen. Dies ändert sich allerdings dann, wenn Tatsachen vorliegen, die typischerweise auf eine Täuschungshandlung rückschließen lassen. Dann besteht ein sogenannter Anscheinsverdacht, der die Situation für den Prüfling verschlechterte. Auch in einem solchen Fall kann der Täuschungsvorwurf allerdings widerlegt werden, wenn ein Geschehensablauf vorgetragen wird, der die Tatsachen erklärt. Beispielsweise muss dann erläutert werden, warum zwei Klausuren sich ähneln, obwohl nicht „abgeguckt“ wurde. Häufig kann hier mit einer gemeinsamen Vorbereitung argumentiert werden. Wir haben viel Erfahrung mit den unterschiedlichen Fallgestaltungen einer Täuschung und wissen wie ein Vorwurf entkräftet werden kann.

Eine Täuschung muss auch nicht direkt während der Erstellung der Prüfungsleistung auffallen, sondern der Vorwurf kann auch lange Zeit nach der Prüfung noch erhoben werden. Ob dies möglich ist, und ob hierfür zeitliche Grenzen bestehen, muss untersucht werden.

Wird ein Täuschungsvorwurf erhoben, so besteht zunächst die Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen. In einem sogenannten Anhörungsverfahren muss der Prüfling die Möglichkeit haben den Vorwurf auszuräumen. Dieses Anhörungsverfahren muss stattfinden und ist von größter Bedeutung. Bereits hier sollte eine so fundierte Stellungnahme erfolgen, dass der Vorwurf fallen gelassen wird. Gelingt dies nicht, so kann nach der Feststellung der Täuschung auch noch Widerspruch eingelegt bzw. Klage erhoben werden.

Weiter zu Plagiat
Jetzt beraten lassen

Ihre Problemlöser
  • Alexander Münch LL.M.

    Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verwaltungsrecht

  • Frank Hansen

    Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verwaltungsrecht

    • Mandant werden

      Erteilt werden kann ein Mandat telefonisch oder in unseren Büroräumen in Hamburg. Sämtliche erforderlichen Unterlagen können wir Ihnen per Post oder E-Mail zusenden. Grundsätzlich stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.

      Wir haben den Anspruch, mit unserer Arbeit Ihrem Problem vollständig gerecht zu werden. Dazu gehört eine umfassende Betreuung. Mit Ihnen gemeinsam werden wir bestehende Probleme analysieren und Lösungsmöglichkeiten entwickeln.

      Jedes Problem hat vielmehr einen individuellen Hintergrund. Ihr persönlicher Hintergrund ist für uns das Entscheidende. Wir nehmen uns Zeit und sind für Sie da, wenn Sie Beratung und Hilfe suchen.


    Jetzt Probleme lösen mit HANSEN & MÜNCH

    Erteilt werden kann ein Mandat telefonisch oder in unseren Büroräumen in Hamburg. Sämtliche erforderlichen Unterlagen können wir Ihnen per Post oder E-Mail zusenden. Grundsätzlich stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.

    Schneller Termin

    Wir wissen, dass manche Fragen, z.B. wenn man durch eine existenzielle Prüfung gefallen ist, auf der Seele lasten und man schnelle Hilfe benötigt.

    Kompetente Beratung

    Durch eine konsequente Spezialisierung und ständige Fortbildung gewährleisten wir eine kompetente und professionelle Bearbeitung Ihrer Fragen und Fälle.

    Fachanwälte

    Unsere Beratung umfasst das gesamte Öffentliche Recht. Unsere praxiserfahrenen Anwälte sind Fachanwälte im Verwaltungsrecht und ausgewiesene Fachleute in Teilgebieten des Verwaltungsrechts.

    Bundesweit

    Rufen Sie uns gerne an, wir beraten Sie bundesweit. Gerne können Sie uns Ihre Frage oder eine Nachricht zuschicken. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!

    Fragen?
    Kontaktieren!
    contact
    Close
    Ruf uns an oder hinterlasse uns eine Nachricht!