staatlichen Pflichtfachprüfung

Die Note der staatlichen Pflichtfachprüfung ist für die Zulassung zum Referendariat ebenso entscheidend, wie für die spätere berufliche Tätigkeit. Die Note wird in der Regel im Zeugnis gesondert ausgewiesen. Zahlreiche Arbeitgeber legen großen Wert auf die Note in der staatlichen Pflichtfachprüfung. Darüber hinaus ist die Note in wissenschaftlicher Hinsicht von großer Bedeutung. Insbesondere, wenn das Ziel einer Promotion verfolgt wird, kommt es auf ein überdurchschnittliches Ergebnis in der staatlichen Pflichtfachprüfung an. Die überwiegende Mehrzahl unserer Mandanten hat die staatliche Pflichtfachprüfung allerdings erstmals oder endgültig nicht bestanden. Wir setzen dann jeden Hebel in Bewegung, um die Fortsetzung der Ausbildung zu ermöglichen.

Wenn Sie sich an uns wenden, besprechen wir zunächst in aller Ruhe die Ausgangssituation. Bereits in diesem frühen Stadium kann grob abgeschätzt werden, ob Erfolgsaussichten der Examensanfechtung bestehen. Nachdem Sie uns dann den Bescheid über das Nichtbestehen oder das Zeugnis haben zukommen lassen, legen wir zunächst Widerspruch ein. Wir beantragen dann Akteneinsicht und bekommen die Klausuren und Bewertungen in die Kanzleiräume übersandt. Die meisten Prüfungsämter übersenden entweder die Originalakten oder die Klausuren und Bewertungen in Kopie. In Hamburg und Bayern werden die Klausuren und Bewertungen elektronisch versandt. Spätestens zwei Wochen nach Einlegung des Widerspruchs haben wir die Klausuren zur Verfügung. Dann haben wir die Grundlage für die Examensanfechtung. Wir sichten dann sämtliche Klausuren bzw. Bewertungen und untersuchen diese nach ihrem Potenzial für eine mögliche Prüfungsanfechtung. Meist wird es dabei insbesondere um die Bestimmung einer Rangfolge hinsichtlich der anzufechtenden Bewertungen gehen. Im Rahmen des Widerspruchs sollten dann hinsichtlich der Klausuren ein Überdenkungsverfahren durchgeführt werden, bei denen die Erfolgsaussichten am größten sind. Bei dieser Rangfolge werden wir auch berücksichtigen, was Sie persönlich zur Erreichung ihres Rechtsschutzziels in der Examensanfechtung benötigen. Das können fehlende Punkte zur Erlangung der Durchschnittspunktzahl oder fehlende „bestandene“ Klausuren sein. Immer analysieren wir das Potenzial zur Erhebung substantiierter Einwendungen gegen die Bewertungen der einzelnen Klausuren. Im den Überdenkungsverfahren bezüglich der einzelnen Klausuren müssen substantiierte Einwendungen erhoben werden. Es geht dabei noch nicht (ausschließlich) um Bewertungsfehler, sondern auch um „weichere“ Argumente. Natürlich spielt aber immer eine große Rolle, ob zutreffende Ausführungen zu Unrecht als fehlerhaft bemängelt wurden. Dabei kommt es auf die fachwissenschaftliche Vertretbarkeit der Ausführungen an. Auch muss überprüft werden, ob der Erwartungshorizont der Prüfer zutreffend ist und ob der vollständige Sachverhalt zur Kenntnis genommen wurde. Insbesondere aber muss der „richtige Ton“ getroffen werden. Es muss gelingen, die Prüfer davon zu überzeugen, ihre Bewertungen anzuheben. Dafür sind fachwissenschaftliche Kenntnis ebenso wichtig, wie die Fähigkeit, ansprechend zu formulieren und den Prüfer „abzuholen“. Wir berücksichtigen zusätzlich unsere Erfahrungen mit dem jeweiligen Prüfungsamt und den Prüfern. Nach Abschluss der Analyse machen wir Ihnen einen begründeten Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise. Das wird meist eine bestimmte Rangfolge der Klausuren sein. Sollte allerdings keinerlei Aussicht auf Erfolg der Prüfungsanfechtung bestehen, teilen wir Ihnen dies auch mit. Der Widerspruch kann in dem Falle jederzeit zurückgenommen werden.

In aller Regel werden wir dann das Widerspruchsverfahren durchführen und die einzelnen Überdenkungsverfahren hinsichtlich der Klausurbewertungen begründen. Sollte es dann zu einer Anhebung der Bewertungen kommen, so ergeht entweder ein stattgebender Bescheid oder das Prüfungsamt bietet einen Vergleich an. Die Examensanfechtung war dann erfolgreich.

Sollte das Widerspruchsverfahren nicht erfolgreich sein, so besteht immer noch die Möglichkeit des Klageverfahrens. Im Klageverfahren können dann lediglich Bewertungsfehler und Verfahrensfehler vorgetragen werden. In den Examensanfechtungen der juristischen Staatsexamina spielen fast ausschließlich Bewertungsfehler eine Rolle. Hier kommt es dann sehr auf die fachwissenschaftliche Expertise an. Häufig gelingt es uns, im Klageverfahren einen Vergleich zu erzielen. Mit einem solchen Vergleich kann erreicht werden, dass einzelne Klausuren durch neue Prüfer noch einmal neu bewertet werden. Durch ein stattgebendes Urteil kann die Neubewertung durch die ursprünglichen Prüfer unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, dass die gerügten Bewertungsfehler zu vermeiden sind, erreicht werden. Auch dies kann zu einem Erfolg der Examensanfechtung führen. Ob das Klageverfahren zusätzliche Chancen beinhaltet, werden wir mit Ihnen in Ruhe besprechen.

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