Verfahrensfehler

Eine Prüfung kann an einem Verfahrensfehler leiden. Man muss unterscheiden zwischen einem Bewertungsfehler und einem Verfahrensfehler. Bei einem Bewertungsfehler geht es um die inhaltliche Bewertung des Prüfers. Bei einem Verfahrensfehler geht es um den richtigen äußeren Ablauf der Prüfung und die richtigen Rahmenbedingungen. Besteht ein Verfahrensfehler, so muss die Prüfung meist erneut vorgenommen werden. Dabei hängt es davon ab, welcher Teil des Prüfungsverfahrens fehlerhaft ist. Ist lediglich die Bewertung einer Klausur verfahrensfehlerhaft erfolgt, so kann es auch genügen lediglich eine neue Bewertung vorzunehmen.

Es gibt zunächst sogenannte „offene Verfahrensfehler“, die vom Prüfling und von anderen Prüfungsbereichen direkt wahrgenommen werden können. Dies können beispielsweise eine zu hohe Raumtemperatur oder störende Einwirkungen durch Geräusche seien. Auch die Unterschreitung oder Überschreitung der Prüfungszeit stellt einen offenen Verfahrensfehler dar. Diese Fehler müssen grundsätzlich durch den Prüfling gerügt werden um der Prüfungsbehörde die Möglichkeit zu geben den Fehler zu beseitigen. Die Rüge ist meist auch Voraussetzung um den Verfahrensfehler in einer Prüfungsanfechtung geltend zu machen.

Daneben gibt es auch „verdeckte Verfahrensfehler“ die insbesondere vom Prüfling nicht leicht zu erkennen sind. Hier kann es beispielsweise um die Rechtswidrigkeit der Prüfungsordnung oder die falsche Bestellung der Prüfer gehen. Auch die Überschreitung des Prüfungsstoffs stellt einen verdeckten Verfahrensfehler dar. Solche Verfahrensfehler können und müssen vom Prüfling meist nicht gerügt werden. Es kann daher besonders wertvoll sein, wenn der Rechtsanwalt einen solchen Verfahrensfehler aufdeckt.

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