Schwerpunktbereichsprüfung

Seit längerer Zeit bildet die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung einen Teil des ersten juristischen Staatsexamens. In der Regel macht die Note der Schwerpunktbereichsprüfung neben dem staatlichen Teil immerhin 30 % der Gesamtnote aus. Wir führen häufig Widerspruchs- und Klageverfahren gegen Ergebnisse der Schwerpunktbereichsprüfung. Eine Prüfungsanfechtung kann hier entscheidend sein, da das endgültige Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung zu einem endgültigen Misserfolg in der Ausbildung führen kann.

Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung schließt das Studium der Rechtswissenschaften in den Schwerpunktbereichen ab. Regelungen finden sich hierzu in den jeweiligen Prüfungsordnungen der Universitäten. Hier gibt es bundesweit verschiedenste Ansätze.

An der Universität Hamburg ist die Schwerpunktbereichsprüfung in der Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg für den Studiengang Rechtswissenschaft geregelt. Die Schwerpunktbereichsprüfung besteht aus einer studienbegleitenden Hausarbeit, einer Klausur und einer mündlichen Prüfung. Die Schwerpunktbereichsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Hausarbeit nicht mit mindestens 4,0 Punkten bewertet wurde, der Durchschnittswert aus den Ergebnissen der Hausarbeit und der Klausur 3,58 Punkte nicht erreicht, oder die nach Durchschnittspunktzahl nicht mindestens 4,0 Punkte beträgt.

An der Ludwig-Maximilians-Universität in München ist die Schwerpunktbereichsprüfung in der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung geregelt. Die Prüfung wird dort als Juristische Universitätsprüfung bezeichnet. Sie besteht aus einer wissenschaftlichen Arbeit nebst mündlicher Leistung als studienbegleitende Prüfung als erste Teilprüfung. Die zweite Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittspunktzahl beider Teilprüfungen zumindest 4,0 Punkte beträgt.

An diesen Beispielen wird deutlich, dass die Rahmenbedingungen für die Schwerpunktbereichsprüfung bundesweit unterschiedlich sind. So kann es bei den genannten Beispielen lediglich in Hamburg vorkommen, dass die Schwerpunktbereichsprüfung wegen Nichtbestehen eines Prüfungsteils endgültig insgesamt nicht bestanden ist. Darüber hinaus unterscheiden sich die Prüfungsteile nicht unerheblich. Wir kennen die Prüfungsordnungen bundesweit und stehen Ihnen somit bei der Prüfungsanfechtung gegen die Schwerpunktbereichsprüfung als kompetente Partner zur Seite. Sollte die Prüfung nicht bestanden sein, so wird dies durch Bescheid mitgeteilt.

Grundsätzlich besteht immer die Möglichkeit, gegen diesen negativen Bescheid innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einzulegen und Einsicht in die Klausuren sowie die Voten zu nehmen. Die Widerspruchsfrist muss dabei unbedingt eingehalten werden. Dadurch wird das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren eingeleitet.

Nach Einlegung des Widerspruchs befindet sich das Verfahren zunächst im Stadium des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens. Dies stellt eine völlig eigenständige „Instanz“ dar, in der die Prüfer erneut mit der Sache und den Einwendungen des Prüflings konfrontiert werden. Der Prüfer kann hier mit „weichen“ Argumenten, die noch nicht die Schwelle zu einem Bewertungsfehler überschreiten, von einer besseren Notenvergabe überzeugt werden. Es geht im Kern darum, die Stärken der Arbeit zu betonen und die Schwächen zu relativieren. Trifft man im Überdenkungsverfahren den richtigen Ton und bringt gute Argumente vor, so kann viel erreicht werden.

Am Ende des Überdenkungsverfahrens steht die Übersendung der erneuten Stellungnahmen der Prüfer an den Prüfling bzw. an uns. Konnten diese von einer Anhebung der Noten überzeugt werden, so ist das Ziel schon erreicht. Zusammen mit der Übersendung der Stellungnahmen wird häufig erfragt, ob der Widerspruch nun für erledigt erklärt werden soll. Bleiben die Prüfer jedoch bei ihrer Bewertung, wird der Vorgang zur weiteren Entscheidung dem Widerspruchsausschuss der Universität vorgelegt. Hier kann ergänzend mit Bewertungsfehlern und Verfahrensfehlern argumentiert werden.

Gegen die möglicherweise negative Entscheidung des Widerspruchsausschusses der Universität bleibt dann die Möglichkeit der Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden muss. Sie ist die letzte Möglichkeit, eine Neubewertung der Klausur zu erreichen bzw. einen zusätzlichen Prüfungsversuch zu bekommen. Die Möglichkeit der Klage sollte in ihrem Potential aber nicht unterschätzt werden. Auch in diesem Verfahrensstadium kommt es durch gute Begründung und Argumentation nicht selten zu positiven Entscheidungen. Vertrauen Sie unserer Erfahrung bei der Durchführung von Prüfungsanfechtungen gegen Ergebnisse der Schwerpunktbereichsprüfung.

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